Wenn ein kleiner Kreis von Stiftern liechtensteinischer Stiftungen wechselseitig als Mitglied des Stiftungsrates in der Stiftung des jeweils anderen Stifters fungiert, kann dies dafür sprechen, dass wirtschaftliches Eigentum an gestiftetem Kapitalvermögen beim jeweiligen Stifter verblieben ist. - VwGH 29. 1. 2026, Ra 2024/13/0131.
Die natürlichen Personen Mag. J, L und K waren offensichtlich langjährige Bekannte bzw Freunde.

