VKG: § 8h
1. Das VKG ist (ua) auf alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse anwendbar, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (§ 1 Abs 1 Z 1 VKG). Es gilt daher grds auch für leitende Angestellte.
VKG: § 8h
1. Das VKG ist (ua) auf alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse anwendbar, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (§ 1 Abs 1 Z 1 VKG). Es gilt daher grds auch für leitende Angestellte.
