DSGVO: Art 6, Art 9, Art 15
Nach einem Teilurteil in dieser Sache im Jahr 2021 und der Antwort des EuGH zu zwei Vorabentscheidungsersuchen hat der OGH nun über alle noch offenen Punkte des Klagebegehrens entschieden und dabei im Wesentlichen zwei Arten der Datenverarbeitungen der bekl Betreiberin eines sozialen Netzwerks als unzulässig beruteilt:

