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Rechtsschutz: Honoraranspruch des Rechtsvertreters gegen Auftraggeber

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/195RdW 2026, 256 Heft 4 v. 10.4.2026

ABGB: §§ 914 ff

Erfolgte - wie hier - der Auftrag an den Rechtsvertreter unmittelbar durch den Versicherungsnehmer und erteilte die Rechtsschutzversicherung erst danach ihre Deckungszusage, sind der Honoraranspruch des Rechtsvertreters gegen den Auftraggeber (Versicherungsnehmer) und die Letzterem zustehende Versicherungsleistung nicht zwingend deckungsgleich.

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