ABGB: §§ 914 ff
Erfolgte - wie hier - der Auftrag an den Rechtsvertreter unmittelbar durch den Versicherungsnehmer und erteilte die Rechtsschutzversicherung erst danach ihre Deckungszusage, sind der Honoraranspruch des Rechtsvertreters gegen den Auftraggeber (Versicherungsnehmer) und die Letzterem zustehende Versicherungsleistung nicht zwingend deckungsgleich.

