FBG: §§ 10, 31
GmbHG: § 52
Anmeldungspflichtige Änderungen müssen im Interesse der Vollständigkeit des Firmenbuchs selbst dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn sie in der Zwischenzeit wieder überholt sind. Es hängt die Anmeldungspflicht nicht von einem Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit ab. Selbstredend erleichtert die Lückenlosigkeit des Firmenbuchs aber jedenfalls die Durchsetzung von Haftungen. Eine "Sprungeintragung", bei der etwa nicht die vollständige Kette der Gesellschafter in der entsprechenden zeitlichen Abfolge abgebildet wird, ist im Firmenbuch nicht zulässig.

