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Immobilienmakler - keine besondere Nachforschungspflicht

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/188RdW 2026, 252 Heft 4 v. 10.4.2026

ABGB: § 1299

MaklerG: § 3

Gemäß § 3 Abs 3 MaklerG sind der Makler und der Auftraggeber verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.

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