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Werbung mit "klimaneutral"

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2024/321RdW 2024, 446 Heft 7 v. 18.7.2024

Zur Vermeidung einer Irreführung muss bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. BGH 27. 6. 2024, I ZR 98/23.

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