Drei natürliche Personen, die an mehreren GmbHs beteiligt waren, gründeten eine OG und erbrachten gegenüber diesen GmbHs entgeltlich Managementleistungen im Wege der zwischengeschalteten OG. Der VwGH hielt deshalb dienstgeberbeitragspflichtige Leistungen der natürlichen Personen an die GmbHs für möglich, weil der zwischen den GmbHs und der OG geschlossene Vertrag ("Managementvereinbarung") nicht eingehalten worden war. - VwGH 29. 6. 2022, Ro 2021/15/0026.