ABGB: § 1210
GmbHG: § 4
1. Treuepflichten bestehen nicht nur zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft, sondern auch zwischen den Gesellschaftern untereinander. Sie resultieren aus der Sonderbeziehung zwischen den Gesellschaftern und sind Korrelat der Einflussmöglichkeiten infolge der Mitgliedschaft auf die Interessen der Mitgesellschafter. Solche Einflussmöglichkeiten bestehen auch, aber nicht nur, bei gleichzeitiger Treuwidrigkeit gegenüber der Gesellschaft.