ABGB: §§ 914 f
CMR: Art 10, Art 17, Art 41
Gem Art 10 CMR haftet der Absender dem Frachtführer für alle Schäden an Personen, Betriebsmaterial, anderen Gütern und Kosten, die durch mangelhafte Verpackung verursacht wurden, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat. Im vorliegenden Fall waren die gestapelten Bierkisten mit den Euro-Paletten nicht verzurrt. Ob dies als Verpackungsmangel zu qualifizieren ist, kann allerdings dahingestellt bleiben: Eine allfällige Haftung der bekl Absenderin scheitert nämlich schon daran, dass die Gefahr des Verrutschens bzw Kippens der Kisten für jedermann erkennbar und für einen ordentlichen Frachtführer bei pflichtgemäßer Überprüfung iSd Art 8 CMR offensichtlich, also evident bzw bereits mit geringster Sorgfalt zu entdecken war. Ein ordentlicher Frachtführer hätte diese Gefahr nicht ignoriert, sondern entsprechende Sicherungsmaßnahmen gesetzt. Dass die Kl einen Vorbehalt iSd Art 10 letzter Halbsatz CMR gesetzt hätte, hat sie nicht behauptet.