Der Beitrag widmet sich zwei Bereichen des BauRG:1 Erstens wird die Rechtslage der Mindest- und Höchstbindungsdauer bei der Bestellung eines Baurechts behandelt. § 3 Abs 1 BauRG sieht eine Mindestbindungsdauer von zehn Jahren und eine Höchstbindungsdauer von 100 Jahren vor. Dazu werden im Folgenden vor allem Argumente aus der Literatur beleuchtet. Zweitens wird untersucht, ob es notwendig ist, im BauRG eine Mindest- und Höchstbindungsdauer bei der Bestellung eines Baurechts zwingend gesetzlich zu regeln.