BWG: §§ 31, 32
FM-GwG: § 6
Sparbücher mit einem Guthabensstand von weniger als 15.000 €, die nicht auf einen Namen lauten und mit einem Losungswort versehen sind (§ 32 Abs 4 Z 1 BWG; sogenannte "Kleinbetragssparbücher"), sind Inhaberpapiere. Sie werden grds durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Gegen Nennung des korrekten Losungsworts darf das Kreditinstitut (gem § 32 Abs 4 Z 1 BWG) an den identifizierten Vorleger der Sparurkunde (§ 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG) leisten.