AVG: § 17
BWG: § 70
§ 70 BWG normiert eine Reihe von Aufsichtsbefugnissen der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Es handelt sich dabei um Gläubigerschutzmaßnahmen, die die FMA mit befristeter Wirksamkeit für den Fall anordnen kann, dass die Gefahr besteht, dass ein Kreditinstitut seine Verpflichtungen "gegenüber seinen Gläubigern" nicht erfüllen kann, oder die Stabilität des Finanzsektors dies erfordert. Der in § 70 Abs 2 BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist im Sinne eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Es lassen sich daher für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten; einem solchen kommt daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach § 70 Abs 2 BWG zu.