ABGB: § 1472
Gegenüber privilegierten Personen (ua "erlaubten Körpern") läuft gem § 1472 ABGB eine längere Ersitzungszeit.
Dieses Privileg steht nicht allen juristischen Personen des Privatrechts zu. Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch oder aufgrund des Gesetzes gegründet worden ist noch einer öffentlich-rechtlichen, schon bei der Firmenbucheintragung eingreifenden Konzessionspflicht unterliegt, ist nicht privilegiert. Dass es sich um ein Tochterunternehmen einer privilegierten Gesellschaft (hier: konzessionspflichtiges Kreditinstitut) handelt, ändert nichts.