ABGB: § 869.
Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Fremdwährungskredits ist (auch) die Bestimmtheit der geschuldeten Kreditsumme (im Sinne einer eindeutigen Bestimmbarkeit - § 869 ABGB)
Im vorliegenden Fall - echter (endfälliger) Fremdwährungskredit in CHF - wurde die Kreditsumme bei Vertragsabschluss mit "zum Gegenwert von 63.500 €" umschrieben. Der vorliegende Vertrag enthält nun zwar keine Klausel für die Ermittlung der Umrechnung in den CHF-Betrag (der naturgemäß erst nach dem Kreditabruf nach Maßgabe des dann aktuellen Kurses errechnet werden konnte). Der Kl brachte selbst vor, nach Kreditvertragsabschluss einen Kontoauszug des CHF-Kontos erhalten zu haben, der sowohl den CHF-Betrag auswies als auch den konkret herangezogenen Währungsumrechnungskurs dokumentierte. Erlangte er aber auf diese Weise Kenntnis vom Kreditbetrag in CHF und beanstandete ihn nicht - dieser CHF-Betrag wurde von Beginn an nach Zahlung der laufenden Zinsen und Kosten auf den Kontoauszügen als solcher ausgewiesen -, so lässt sein Verhalten hier nur den Schluss zu, mit einer Kreditsumme in Höhe eben jenes CHF-Betrags einverstanden gewesen zu sein, mit dem sein CHF-Konto belastet wurde. Damit ist die Fremdwährungsschuld hier betraglich mit 104.057,45 CHF bestimmt und zu dem für die Ausnützung des Kredits in Fremdwährung vereinbarten Zinssatz vertragsgegenständlich.