UGB: § 18
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Gesellschaft auf Eintragung der Änderung des Firmenwortlauts von "R*GmbH" in "RegionalMedien Services GmbH" mangels ausreichender Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft des neuen Firmenwortlauts ab.
Das RekursG war der Ansicht, der Begriff "RegionalMedien" (ein Teil des Firmenwortlauts der Alleingesellschafterin) stelle ungeachtet der gewählten Schreibweise eine Branchen- oder Gattungsbezeichung dar; dies gelte auch für den Begriff "Services". Auch der daraus zusammengesetzte Firmenwortlaut werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Fantasiefirma gesehen und enthalte somit lediglich Gattungsbezeichungen, denen keine ausreichende Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft zukomme; ihm stehe auch das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs entgegen. Diese Beurteilung findet Deckung in der Rsp.