LSD-BG: § 24 Abs 1
VStG: § 9 Abs 2
Die Bestellung einer nicht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Person (hier: Niederlassungsleiter) zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des LSD-BG setzt für ihre Rechtswirksamkeit (und damit zum Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit) voraus, dass die schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der Zentralen Koordinationsstelle eingelangt ist.