Infiziert sich der Arbeitnehmer mit einem Virus, das eine anzeigepflichtige Krankheit auslösen kann, so wird er behördlich abgesondert und ist daher idR an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert. Dies kann, muss aber nicht mit dem Auftreten von Krankheitssymptomen einhergehen. Weiters kann der Fall eintreten, dass ein (begründeter) Verdacht auf eine Infektion besteht, dieser aber noch nicht bestätigt (aber auch nicht widerlegt) ist. Diese (unterschiedlichen) Szenarien sind daher für die Frage relevant, welche Nachweise der Arbeitnehmer beibringen muss bzw in welchem Umfang der Arbeitgeber diese Belege verarbeiten darf.