IPRG: § 4
ZPO: §§ 502, 503
Der OGH ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen oder Leitlinien zum richtigen Verständnis dieses Rechts zu entwickeln. Die Revision ist bei Anwendung fremden Rechts daher nur dann zulässig, wenn dieses Recht unzutreffend ermittelt oder eine in seinem ursprünglichen Geltungsbereich in Rsp und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder wenn grobe Subsumtionsfehler vorlägen, die richtiggestellt werden müssten. Die Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision muss bei Anwendung fremden Rechts ein Abweichen des BerufungsG von der ausländischen Entscheidungspraxis bzw Lehre oder grobe Beurteilungsfehler im Einzelfall konkret aufzeigen.