DSGVO: Art 80
Art 80 Abs 2 VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, wobei dies jedoch an eine Reihe von Anforderungen an den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich geknüpft ist.