RL 2008/95/EG : Art 9
VO (EG) 207/2009 : Art 54, Art 110, Art 111
Der Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts verwirkt es, die Nichtigerklärung einer gutgläubig angemeldeten jüngeren Marke zu verlangen oder sich deren Benutzung zu widersetzen, wenn er während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung von der Vornahme einer Handlung abgesehen hat, die klar seinen Willen zum Ausdruck bringt, sich dieser Benutzung zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen.