IO: §§ 93, 103, 252
ZPO: § 405
Nach § 93 Abs 2 IO wird für Forderungen der Absonderungsgläubiger ein Stimmrecht nur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. Schon der Wortlaut des § 93 Abs 2 IO spricht dafür, dass das Stimmrecht nach dieser Gesetzesstelle der Höhe nach doppelt begrenzt ist: Es ist nur im Ausmaß des voraussichtlichen Ausfalls zu gewähren und auch nur "soweit" (nicht nur: "wenn") der Gläubiger es begehrt.