GmbHG: §§ 25, 83
JN: § 83b
Vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Gesellschaft (Vereinigung) gehören nach § 83b Abs 1 JN Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den dort genannten Vereinigungen (hier: GmbH) und ihren Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse. Nach § 83b Abs 2 JN ist die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien unzulässig. Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Zusammenhalt mit der Rubrik "Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse" ergibt sich, dass vom Zwangsgerichtsstand des § 83b JN ausschließlich Streitigkeiten aus der spezifischen verbandsrechtlichen Beziehung zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern erfasst sind.