AktG: § 62
Ist nach der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktien notwendig und wird diese Zustimmung versagt, hat das Gericht dem Aktionär gem § 62 Abs 3 AktG die Übertragung der Aktie nach Anhörung des Vorstands zu gestatten, wenn die Einzahlung des eingeforderten Betrags auf die Einlage nachgewiesen wird, kein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann. Ungeachtet der Zustimmung des Gerichts zur