ABGB: § 1295
MaklerG: §§ 7, 14
Im vorliegenden Fall war die kl Immobilienmaklerin aufgrund eines Alleinvermittlungsauftrags tätig. Der Kaufvertrag wurde mit Käufern geschlossen, die den Verkäufern (Bekl) von einem anderen Immobilienmakler namhaft gemacht worden waren, den sie nicht beauftragt hatten.