UGB: §§ 48 ff
Aus den Bestimmungen über die Prokura nach den §§ 48 ff UGB ergeben sich keine Handlungspflichten eines Prokuristen. Auch die Verhaltenspflichten eines mit Prokura ausgestatteten Dienstnehmers ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, also etwa dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag oder dem Auftragsvertrag.