ABGB: § 879
Nach dem vorliegenden Vertrag ist der Kl ein "selbstständiger Vertriebsunternehmer" ("Vertriebspartner") der Bekl. Für jeden Vertragspartner besteht die Möglichkeit zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen, wobei dem Vertriebspartner sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Vertragsauflösung durch die Bekl oder durch ihn selbst keine Ansprüche gegen die Bekl oder die Lieferanten zustehen und erworbene Provisionsansprüche erlöschen.