HVertrG 1993: § 24
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993) "gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit … die Zahlung ... der Billigkeit entspricht". Daher kann es aus Gründen der Billigkeit - wie hier - auch zu einem gänzlichen Anspruchsverlust durch Kürzung auf null kommen (9 ObA 59/12k, ARD 6257/7/2012).