AngG: § 39
ABGB: § 1163
Der AG ist nur verpflichtet, ein "einfaches" Dienstzeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen; es besteht kein gesetzlicher Anspruch des AN auf ein "qualifiziertes" Dienstzeugnis mit Werturteilen des AG über Leistung und Führung im Dienst. Quittiert der AG die Bitte der AN um die Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, "wenngleich sich ein solches inhaltlich wohl eher auf meine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin (ab 11/2016) beziehen müsste", mit der Antwort, dass er der AN "selbstverständlich (...) - Ihrem Wunsch entsprechend - für die Zeit Ihrer wissenschaftlichen Unterstützung ein Dienstzeugnis ausstellen" werde, ist daraus aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers noch keine Zusage eines qualifizierten Dienstzeugnisses abzuleiten. Dass der AG nicht ausdrücklich ablehnte, ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, lässt weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der von ihm gewählten Formulierung auf einen Verpflichtungswillen im Hinblick auf den Inhalt des Zeugnisses schließen.