EpiG: § 32 Abs 3
Nö LVBG: § 40
Im Fall einer behördlichen Absonderung nach dem EpiG bemisst sich der dem abgesonderten AN zu leistende Vergütungsbetrag nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG. Mit diesem Verweis auf das EFZG wird kein Entgeltanspruch ieS geschaffen, sondern nur eine Regelung für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für epidemiebedingte Absonderungszeiten und dergleichen getroffen. Davon werden auch Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde ua erfasst, die sonst vom Geltungsbereich des EFZG ausgenommen sind.