BVergG 2018: § 343 Abs 2
VwGH 12. 11. 2021, Ra 2018/04/0099-5
Nach § 343 Abs 2 BVergG 2018 beginnt bei Durchführung einer Direktvergabe die Anfechtungsfrist für einen Nachprüfungsantrag mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Nach Zuschlag gilt: Nur wenn ein Unternehmer zuvor tatsächlich keine Kenntnis von der Direktvergabe erlangt hat und davon auch keine Kenntnis erlangen hätte können, so steht ihm grds die Möglichkeit der Einbringung eines Feststellungsantrags zur Verfügung.