UWG: Anh Z 20
Anh Z 20 UWG untersagt als Teil der sogenannten schwarzen Liste die Beschreibung eines Produktes als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder ähnlich, obwohl der Umworbene weiter gehende Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. Gratisankündigungen werden durch die Bestimmung also nicht ausnahmslos verboten. Solange die Inanspruchnahme eines Angebots tatsächlich keine Kosten verursacht, steht es Unternehmer frei, unter Beachtung der sonstigen lauterkeitsrechtlichen Schranken mit Aussagen zu werben, die auf die Unentgeltlichkeit hinweisen. Als "Kosten" gelten dabei auch vergütungspflichtige Folgeverpflichtungen (zB kostenpflichtige Abonnements, Mitgliedschaften) oder - wie hier - entgeltliche Vertragsbindungen.