GmbHG: §§ 41 f
ZPO: § 228
Die Streitteile sind die beiden Gesellschafterinnen einer GmbH. Mit ihrem Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren will die Kl der Bekl in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise vorschreiben, aber doch sonstige Verhaltensweisen. Mit dem Feststellungsbegehren will sich die Kl weiters für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft (nach dem Wortlaut auch bei mittlerweile geänderten Verhältnissen) ihr Stimmrecht bindend feststellen lassen.