EpiG: §§ 20, 32
GewO 1994: §§ 2, 111
Die Gesundheitsbehörde (BH Feldkirchen) erachtete bei Erlassung der vorliegenden Verordnung das Unterbleiben von Beherbergungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für erforderlich. Die Verordnung kann daher nur dahin gehend verstanden werden, dass durch sie sämtliche Beherbergungsbetriebe (iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) nach § 20 EpiG geschlossen wurden, unabhängig davon, ob eine erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt war oder nicht. Die gegenteilige Ansicht hätte zum Ergebnis, dass gerade jene Betriebe, die unbefugt ohne Gewerbeberechtigung betrieben wurden, nicht zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung der Viruserkrankung geschlossen worden wären (und Verstöße nicht gem § 40 Abs 1 lit c EpiG zu ahnden gewesen wären). Ein solches Ergebnis kann weder dem Gesetzgeber des EpiG noch der verordnungserlassenden Behörde zugesonnen werden.