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Der Strompreis und das Recht

EditorialPriv.-Doz. DDr. Christian F. SchneiderRdW 2022/292RdW 2022, 373 Heft 6 v. 17.6.2022

Der Strompreisanstieg in letzter Zeit, der durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine noch befeuert wurde, gibt auch Anlass zu rechtlichen Überlegungen: Seit der jüngsten Novelle BGBl I 2022/7 räumen nämlich die neu in § 80 ElWOG 2010 eingefügten Abs 2a und 2b Stromlieferanten gegenüber Verbrauchern und Kleinunternehmern ein einseitiges Preisänderungsrecht ein: Die Änderung muss im angemessenen Verhältnis zum für sie maßgebenden Umstand stehen und ist dem Kunden mindestens einen Monat vorab auf transparente Weise mitzuteilen; bei Wegfall der für sie maßgebenden Umstände ist eine erfolgte Erhöhung rückgängig zu machen. Im Falle einer Erhöhung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, das er innerhalb von vier Wochen ab der Erhöhung geltend machen kann; bei dessen Inanspruchnahme ist er bis zum letzten Tag des drittfolgenden Monats zum alten Preis weiter zu versorgen, sofern er nicht schon früher einen neuen Lieferanten namhaft macht. Durch das neue gesetzliche Preisänderungsrecht soll offenbar dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für vertragliche Preisanpassungsklauseln aufgrund des KSchG besonders hohe Anforderungen gelten (vgl dazu insb OGH 29. 8. 2019, 3 Ob 139/19s).

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