EuGVVO 2012: Art 7, Art 8
Rom II-VO: Art 4
Im vorliegenden Fall kann eine Gesellschaft die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat. Für eine Schadenersatzklage des Insolvenzverwalters der insolventen Gesellschaft gegen die Großmuttergesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger ist das Gericht am Sitz der insolventen Gesellschaft zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für einen Fall wie hier, in dem eine Stiftung (als Interventionsklägerin) zur Vertretung der kollektiven Interessen der Gläubiger tätig wird und zu diesem Zweck gegen die Großmuttergesellschaft eine (Verbands-)Klage auf Schadenersatz erhebt, die den individuellen Umständen der Gläubiger nicht Rechnung trägt.