vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Genossenschaft: Einsicht in Adressdaten der anderen Genossenschafter

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2022/257RdW 2022, 326 Heft 5 v. 19.5.2022

ABGB: §§ 1175, 1194

GenG: § 14

§ 14 Abs 1 GenG regelt die Inhalte des Verzeichnisses der Genossenschaftsmitglieder, das am Sitz der Genossenschaft zu führen ist und öffentlich einsehbar sein muss (§ 14 Abs 2 GenG). Da die Adressen der Genossenschafter in der Aufzählung des § 14 Abs 1 GenG nicht genannt sind, besteht für die Genossenschaft jedenfalls keine Verpflichtung zur Erhebung und Eintragung dieser Daten. Auch wenn die Genossenschaft (freiwillig) die Adressdaten bei ihren Genossenschaftern abfragt, kann im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre der Genossenschafter grds keine Verpflichtung zur Eintragung dieses Umstands in das öffentlich einsehbare Register abgeleitet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte