ABGB: §§ 1175, 1194
GenG: § 14
§ 14 Abs 1 GenG regelt die Inhalte des Verzeichnisses der Genossenschaftsmitglieder, das am Sitz der Genossenschaft zu führen ist und öffentlich einsehbar sein muss (§ 14 Abs 2 GenG). Da die Adressen der Genossenschafter in der Aufzählung des § 14 Abs 1 GenG nicht genannt sind, besteht für die Genossenschaft jedenfalls keine Verpflichtung zur Erhebung und Eintragung dieser Daten. Auch wenn die Genossenschaft (freiwillig) die Adressdaten bei ihren Genossenschaftern abfragt, kann im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre der Genossenschafter grds keine Verpflichtung zur Eintragung dieses Umstands in das öffentlich einsehbare Register abgeleitet werden.