EO: § 381
Einer drohenden Verletzung eines Syndikatsvertrags kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden. Dieser Unterlassungsanspruch ist durch einstweilige Verfügung sicherbar.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren behaupteten Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin ausreichend bescheinigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr aufgrund der drohenden Verletzung des Syndikatsvertrags der Gesellschafterausschluss und damit ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO droht, der sie dazu berechtigt, einen Sicherungsantrag (Verbot der Stimmrechtsausübung) zu stellen: Laut dem Syndikatsvertrag dürfen Umstrukturierungen bzw Strukturänderungen nur mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen. Beschlüsse über den Ausschluss eines Gesellschafters nach dem GesAusG werden in der Rechtspraxis gemeinhin zu den "strukturändernden" Beschlüssen gezählt (so wie Beschlüsse betreffend Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung). Anhaltspunkte, dass dies nicht auch im gegenständlichen Syndikatsvertrag der Fall sein sollte, liegen nicht vor, zumal dort die Aufzählung einzelner Umstrukturierungsmaßnahmen auch lediglich demonstrativ erfolgte. Im Gegenteil beabsichtigten die Streitteile nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt bereits bei Abschluss des Syndikatsvertrags, dass die Antragstellerin künftig durch Anteilserwerb Mehrheitsgesellschafterin werden sollte, und vereinbarten im Nachtrag zum Syndikatsvertrag daher auch vorweg eine gleichteilige Gewinnverteilung. Vor diesem Hintergrund kommt den umfangreichen Zustimmungsrechten zu Geschäftsanteilsübertragungen und zu Strukturänderungen bzw Umstrukturierungen, die der Antragstellerin im Syndikatsvertrag eingeräumt wurden, erkennbar auch der Zweck zu, die Rechtsposition der Antragstellerin als künftige Mehrheitsgesellschafterin abzusichern. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn davon auch ein Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG umfasst ist, der dem diametral entgegenstünde. Daher kann diese Regelung redlicherweise nur so verstanden werden, dass die Antragstellerin auch nicht ohne ihre Zustimmung (gegen ihren Willen) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden darf.