ABGB: § 1311
GSpG: §§ 1, 2
Der Bekl war bis Ende 2016 als selbstständiger Vermögensberater im Wertpapierbereich tätig. Mit Kryptowährungen hatte er damals aber noch nichts zu tun. Erst Ende 2016 begann er, sich mit diesen zu beschäftigen und in diese zu investieren. Ab dem zweiten Quartal des Jahres 2017 gab er an Freunde und Bekannte Empfehlungslinks weiter, die zur Vermögensveranlagung in Kryptowährung auf diversen Plattformen notwendig waren. Durch deren Investitionen und Re-Investitionen über diese Links bezog der Bekl von den Plattformen Provisionszahlungen in Form von Bitcoins.