Seit 1. 7. 2021 heben nahezu alle Banken für Treuhandanderkonten ein Verwahrentgelt ein. Dieses beträgt - soweit überschaubar - zumindest idR 0,5 % der dort "geparkten" Treuhandsumme. Es stellt sich damit die Frage, wer diese zusätzlichen Gebühren neben den bereits "herkömmlichen" Bankspesen1 zu tragen hat. Der folgende Beitrag behandelt diese Thematik im Anwendungsbereich des BTVG.