Der VfGH hat § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 idF BGBl I 2014/13 mit Ablauf des 31. 12. 2022 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Gemäß § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 ist der Aufwand für sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG 1988 (ua freiwillige Abfertigungen) nur insoweit abzugsfähig, als die sonstigen Bezüge beim Empfänger dem begünstigten Steuersatz iHv 6 % unterliegen. Soweit die sonstigen Bezüge nicht dem begünstigten Steuersatz von 6 % unterliegen ("Golden Handshakes") greift somit das Abzugsverbot. Dies stellt jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Das Abzugsverbot bedingt nämlich, dass die wesentlich ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten Abfertigung im Zuge einer AGkündigung einerseits und einer Sozialplanabfertigung im Zuge einer Betriebsänderung andererseits ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden. Beabsichtigte Lenkungseffekte - wie Kündigungen älterer AN hintanzuhalten oder Vereinbarungen hoher individualvereinbarter Abfertigungen entgegenzuwirken - rechtfertigen das Abzugsverbot für Sozialplanabfertigungen nicht.