Der Entziehungstatbestand des § 88 Abs 1 GewO 1994 knüpft an § 14 GewO 1994 betr Recht zur Ausübung eines Gewerbes an und verlangt, dass der Ausländer über einen aufenthaltsrechtlichen Status zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt. Die Gewerbeberechtigung ist daher nicht nur zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber die Aufenthaltsberechtigung verliert, sondern auch (umso mehr), wenn er sich niemals zulässigerweise in Österreich aufgehalten hat. VwGH 7. 2. 2022, Ra 2021/04/0145 bis 0146.