Nach Ansicht des OLG Wien setzt die exekutive Durchsetzung des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung im UWG-Bereich die Rechtskraft des Urteils voraus. Dass die Vollstreckbarkeit des Urteils nicht ausreicht, leitete es aus dem Wortlaut des § 25 Abs 7 UWG ab. OLG Wien 14. 2. 2022, 1 R 4/22y.