Die Rechtsprechung verlangt als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung ua deren schriftlichen Abschluss vor einer bestimmten Ausbildung. Der nachstehende Beitrag geht Fragen zu dieser vom OGH aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung abgeleiteten Wirksamkeitsvoraussetzung nach.