JN: § 93
ZPO: § 11
Während die Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand voraussetzt, schafft die materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO iVm § 93 JN einen derartigen gemeinsamen Gerichtsstand, wenn kein anderer gemeinsamer Gerichtsstand vorliegt. Materielle Streitgenossenschaft liegt auch vor, wenn für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten.