AktG: §§ 52, 56
GmbHG: §§ 82 f
Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen von Dritten gegen Gesellschafter liegen. Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters ist zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. Liegt keine objektive Wertäquivalenz vor, kann eine verdeckte Einlagenrückgewähr im Einzelfall damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen und ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer das Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen hätte (Fremdvergleich). Das ist nur der Fall, wenn der Sicherheitenleistung ein gleichwertiger betrieblicher Vorteil der besichernden Gesellschaft gegenübersteht, der sich auch aus einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben kann. Liegen solche besonderen betrieblichen Gründe vor, kann der Zulässigkeit einer Haftungsübernahme aber entgegenstehen, dass darin ein besonderes, allenfalls sogar existenzbedrohendes Risiko liegt. Ob bereits allein der Umstand der Existenzbedrohung bei Schlagendwerden der Bürgschaft die betriebliche Rechtfertigung einer Bürgschaftsübernahme jedenfalls ausschließen würde, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden.