AHG: § 1
Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Amtshaftungsansprüche. Eine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs wird idR verneint, wenn sie auf einer Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht, die bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar ist.