ABGB: §§ 1295, 1489
UGB: § 275
Bei der Frist des § 275 Abs 5 UGB handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB; sie ist als objektive Frist von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängig und verdrängt nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 1. Variante ABGB. § 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten. Dabei beginnt nach einheitlicher Rsp die Verjährungsfrist für den (hier zu prüfenden) Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer (erst) mit Eintritt des primären Schadens. Bei Ansprüchen Dritter ist das die Vermögensdisposition, die durch den Bestätigungsvermerk veranlasst wurde.