Bleiben nach der Veräußerung der Beteiligung an einer GmbH die beiden bisherigen Geschäftsführer weiterhin in ihrer Funktion, tritt aber ein weiterer Geschäftsführer hinzu, können dennoch die Voraussetzungen des Mantelkauftatbestandes nach § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG 1988 vorliegen. - VwGH 15. 12. 2021, Ro 2019/13/0008.